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Zusammenarbeit zwischen Musikverlagen

Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 6: Der Co-Verlagsvertrag

Tipps für Musiker und Bands von Ralf Kitzberger
veröffentlicht am 05.01.2024

musikverlag musikbusiness songwriting

Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 6: Der Co-Verlagsvertrag

Der Co-Verlagsvertrag regelt die Zusammenarbeit zweier Musikverlage. © Romain Dancre via unsplash.com

Im sechsten und letzten Teil unserer Serie über Musikverlagsverträge behandeln wir den Co-Verlagsvertrag, der meistens dann ins Spiel kommt, wenn Autoren, die bei unterschiedlichen Musikverlagen unter Vertrag stehen, gemeinsam einen Song schreiben.

Der Co-Verlag ist eine Kooperation zwischen zwei Musikverlagen. Dadurch unterscheidet er sich zum Editionsvertrag, der zwischen einem Musikverlag und einem Dritten, wie zum Beispiel einem Autor abgeschlossen wird

Grund für den Abschluss eines Co-Verlagsvertrags ist sehr häufig, dass zwei oder mehr Autoren, die bei unterschiedlichen Verlegern exklusiv gebunden sind, gemeinsam einen Song komponiert oder geschrieben haben.

GEMA-Auszahlung an beide Parteien

Durch den Co-Verlag erhalten die beteiligten Verlage die Möglichkeit, ihre Verlagsanteile direkt von der GEMA zu erhalten. Die GEMA registriert die Werke als gemeinschaftlich verlegt, so dass der jeweilige Co-Verlagsanteil direkt ausbezahlt werden kann.

Co-Verlagsverträge werden häufig für die Dauer der gesetzlichen Schutzschrift und ohne territoriale Beschränkung abgeschlossen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Umfang der im Co-Verlag auszuwertenden Rechte die jeweils mit den Autoren abgeschlossenen Verträge Grundlage sind. Daher ist auch eine zeitliche, örtliche und inhaltliche Beschränkung des Co-Verlages möglich.

Regelung der Federführung

Im Co-Verlagsvertrag wird geregelt, ob einer der Verlage Federführung haben soll oder nicht. Federführung bedeutet, dass einer der Verlage die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wahrnimmt und mithin die Verträge mit den Verwertern- und Lizenznehmern, für Rechte abschließt, die nicht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden (z.B. Synchronisationsrechte)

Die dadurch erzielten Einnahmen sind durch den federführenden Verlag gegenüber dem beteiligten Co-Verlag und den Autoren abzurechnen und auszubezahlen.

Üblicherweise unterliegt der federführende Verlag auch der Buchprüfung durch den anderen Co-Verlag und die Autoren. Es kann vereinbart werden, dass für die Federführung eine Kostenpauschale bezahlt wird.

Sollten sich die Parteien nicht auf eine Federführung verständigen, müssen Verträge von beiden Co-Verlagspartner gemeinsam abgeschlossen werden.

Übersicht aller Artikel zu Musikverlagsverträgen

Teil 1: Die Aufgaben eines Musikverlags

Teil 2: Der Autorenexklusivvertrag

Teil 3: Der Editionsvertrag

Teil 4: Der Administrationsvertrag

Teil 5: Der Einzeltitelvertrag

 

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