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Steuerlast mindern

Steuern für Musiker: Betriebsausgaben und Werbungskosten richtig absetzen

Tipps für Musiker und Bands von Sascha Kilian
veröffentlicht am 13.08.2019

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Steuern für Musiker: Betriebsausgaben und Werbungskosten richtig absetzen

Anschaffungskosten von Instrumenten lassen sich in der Regel von der Steuer absetzen. © Martin Lopez via Pexels

Jeder Steuerpflichtige strebt danach, seine Steuerlast zu reduzieren. Aber im Gestrüpp des deutschen Steuerrechts ist es schwierig, den Durchblick zu behalten. Im folgenden Artikel erfahrt ihr, worauf Musikschaffende beim Absetzen von beruflichen Ausgaben achten sollten.

Steuerpflichtige, die ihren Lebensunterhalt durch eine nichtselbstständige Tätigkeit bestreiten, können gemäß § 9 Absatz 1 EStG Aufwendungen, die dem Erwerb und der Sicherung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit dienen, als Werbungskosten absetzen.

Für solche nichtselbstständigen Musiker, die beispielsweise als Lehrer oder Orchestermusiker angestellt sind, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für alle anderen Steuerpflichtigen, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitsvertrag und Weisungsgebundenheit befinden.

Zuordnung von Werbungskosten

Wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten ausübt, können die Werbungskosten nur bei der zugehörigen Einnahmequelle berücksichtigt werden.

Ein Angestellter eines Softwareunternehmens, der im Nebenberuf Musiker ist, kann die Aufwendungen für die musikalische Tätigkeit nicht mit dem Einkommen aus seiner Haupttätigkeit verrechnen. Es gilt das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.

Werbungskosten und Betriebsausgaben

Falls keine höheren Werbungskosten anfallen, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro (pro Jahr) von den Einkünften abgezogen, ohne dass der nichtselbstständige Steuerpflichtige Nachweise erbringen muss. Werbungskosten, welche die Höhe von 1.000 Euro übersteigen, müssen durch Belege nachgewiesen werden.

Gewerblich tätige Musiker (z. B. Coverbands) oder freiberuflich Musikschaffende können berufliche Aufwendungen mit Nachweisen analog als Betriebsausgaben geltend machen. Betriebsausgaben sind nach § 4 Absatz 4 EStG Ausgaben, die durch den Betrieb (oder die freiberufliche Tätigkeit) veranlasst sind.

Eine als GbR fungierende Band kann beispielsweise auch die Miete für den Proberaum oder Anschaffungen, die für den Proberaum gedacht sind wie eine fest installierte Klimaanlage oder ein Ventilator, von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass die Band auch über Einnahmen verfügt – und die Mitglieder die Musik nicht als Liebhaberei betreiben.

Welche Kosten kann man nicht absetzen?

Im Grundsatz gilt, dass nach §12 EStG Kosten der privaten Lebensführung nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Das betrifft beispielsweise Ausgaben für Wohnung, Nahrung, Kleidung, Zeitungen, Radio und Fernsehen, Dinge des täglichen Bedarfs sowie Kosten für den Besuch von Veranstaltungen (Konzerte, Festivals, Ausstellungen).

Eine Kunstlehrerin konnte nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.2.2016 den Besuch von Kunstausstellungen nicht von der Steuer absetzen. Einem Rockmusiker, der ein Festivalticket für Rock am Ring erwirbt, wird es kaum anders ergehen. Ausnahmen sind möglich, wenn eine enge Verbindung zur eigenen beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden kann.

Trennung bei "gemischten Aufwendungen"

Weiterhin zählen zu den nicht-absetzbaren Ausgaben nach §12 EStG "Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen". Es handelt sich dabei um die sogenannten Repräsentationsaufwendungen, denen oft ein privater Anlass wie ein Geburtstag zugrunde liegt.

Für "gemischte Aufwendungen" gilt, dass sie dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sich die beruflichen und privaten Teile der Aufwendungen leicht anhand objektiver Merkmale trennen lassen. Wenn das nicht der Fall ist, kann der Steuerpflichtige gemischte Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen. Der berufliche Anteil der Aufwendung darf dabei nicht von untergeordneter Bedeutung sein.

§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG legt außerdem fest, dass "unangemessene Aufwendungen" nicht abzugsfähig sind. So müssen Finanzämter Ausgaben für den Kauf von Instrumenten oder Equipment nicht unbegrenzt anerkennen. Das gilt vor allem dann, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit als Musiker gering sind.

Welche Ausgaben kann man absetzen?

Zu den typischen absetzbaren Aufwendungen zählen:

  • Arbeitskleidung: Die Geltendmachung ist nur dann möglich, wenn die Kleidung eindeutig der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Wären KISS eine deutsche Band, könnten sie ihre Kostüme absetzen. Eine Band die Jeans und T-Shirts auf der Bühne trägt, kann das nicht, da "bürgerliche Kleidung" nicht abzugsfähig ist.
  • Arbeitsmittel: z. B. Instrumente, Verstärker, aber auch Fachliteratur und Noten.

  • Arbeitszimmer: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG muss ein häusliches Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, d.h. die private Nutzung muss geringer als 10% sein. In diesem Fall können Ausgaben bis 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Falls das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, können sogar alle damit verbundenen Kosten vollständig abgesetzt werden. Zur Absetzbarkeit siehe auch das Urteil des BFH vom 22. März 2016.

  • Beiträge zur Künstlersozialkasse und zu Berufsverbänden.

  • Computer: Bei ausschließlicher beruflicher Nutzung können die gesamten Anschaffungskosten abgesetzt werden, bei teilweiser privater Nutzung 50%.

  • Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten: Das beinhaltet auch Kosten unentgeltlicher Auftritte, die der Musiker absolviert, um Kontakte zu knüpfen und/oder seine Bekanntheit zu steigern, und schließt Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand ein.

  • Kosten für doppelte Haushaltsführung: Wenn der Musiker nicht in der Stadt arbeitet, in der er seinen Lebensmittelpunkt (Wohnung, Familie) hat und deswegen aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz begründen muss.

  • Provisionen für Agenten, Booker und Manager: Nachweis durch Verträge.

  • Reisekosten: Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand für auswärtige Auftritte.

  • Telefon / Internet: bis zu 20 Euro/Monat bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten. Darüber hinaus mit Einzelnachweisen bzw. Glaubhaftmachung des beruflichen Bezugs oder als Betriebsausgaben unbegrenzt, bei eventueller Erfassung eines Privatanteils als Betriebseinnahme.

Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Bis zu einem Betrag von 800 Euro (ohne Umsatzsteuer; 952 Euro bei fehlendem Vorsteuerabzug) können "geringwertige Wirtschaftsgüter" (GWG) vollständig in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Teurere Erwerbungen müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Länge der Nutzungsdauer ergibt sich aus den sog. AfA-Tabellen (kurz für: Absetzung für Abnutzungen, umgangssprachlich Abschreibung).

Allgemein wird für Musikinstrumente eine Nutzungsdauer von 10-20 Jahren angenommen. Beispielsweise beträgt die Nutzungsdauer für Schlaginstrumente 10 Jahre, für Streichinstrumente 12 Jahre, für Blasinstrumente 15 Jahre, für Tasteninstrumente 20 Jahre. Elektronische Geräte wie Gitarrenverstärker (5 Jahre) und Computer (3 Jahre) haben deutlich geringere Nutzungsdauern.

Beispiel für Abschreibung über einen längeren Zeitraum

Das Absetzen funktioniert dann folgendermaßen: Ein Schlagzeuger, der ein Drumset für 5.000 Euro erwirbt, kann zehn Jahre jährlich 500 Euro Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Er kann aber nicht 5.000 Euro komplett im ersten Jahr vollständig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

Dies Nutzungsdauer sollte als Richtwert verstanden werden. Beim Vorliegen spezieller Umstände kann auch eine kürzere (z.B. bei gebrauchten Instrumenten) oder längere Nutzungsdauer (Antiquitäten) zugrunde gelegt werden. Beispielsweise hat der BFH bei Instrumenten, die mehr als 100 Jahre alt sind, eine Restnutzungsdauer von 100 Jahren angenommen.

Wer sich daher über die Absetz- oder Abschreibungsmöglichkeiten im Unklaren ist, sollte sich zur Optimierung des Abzugs von beruflichen Aufwendungen an einen Steuerberater wenden.

Sascha Kilian ist Steuerberater bei der Ast Steuerberatungsgesellschaft in Ludwigshafen. Bereits in seiner Diplomarbeit beschäftigte er sich mit dem Thema “Musiker und Steuern”.

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