Der Situation nicht angemessen
Kreative kritisieren die Corona-Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg
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Auf dem Papier klingt die Finanzhilfe des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg erst einmal nicht schlecht: Solo-Selbstständige und Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten können auf Antrag einmalig bis zu 9.000 Euro erhalten, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Für Firmen bis 10 Mitarbeiter/innen erhöht sich die mögliche Hilfe auf bis zu 15.000 Euro, Firmen bis 50 Mitarbeiter/innen können sogar bis 30.000 Euro beantragen.
Uneingeschränkter Vermögenseinsatz
Ab dem 25. März 2020 findet sich das Antragsformular (PDF) auf der Seite des Landes – doch die ersten Reaktionen aus den Reihen der Kreativen sind alles andere als positiv. Insbesondere wird kritisiert, dass eine Beantragung der Förderung nur möglich ist, wenn das verfügbare Privatvermögen aufgebraucht wird. So heißt es im FAQ des Wirtschaftsministeriums:
"Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Nicht anzurechnen sind beispielsweise langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder Mittel in angemessener Höhe, die für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt benötigt werden."
Einnahmeausfälle werden nicht aufgefangen
Ebenso wird kritisiert, dass die Finanzierung nur die grundlegende Liquidität der Betroffenen – ob Solo-Selbstständige oder Unternehmen – sicherstellt:
"Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass! Liquiditätsengpass ist auch mehr als der entgangene Gewinn. Das Unternehmen muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für das Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann."
Die wegbrechenden Einnahmen müssen also noch einmal anders gedeckt werden; das Hilfsprogramm selbst dient nur der Sicherstellung des Fortbestandes des Betriebs.
Unsicherheit über Nachweispflicht
Weiterhin monieren die Antragssteller die Formulierung der Nachweispflicht:
"Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung."
Die Betroffenen haben Angst, dass die ihre Dokumentation bzw. die geltend gemachten Ausfälle u.U. nicht als Grundlage für die Beantragung von Fördergeldern ausreichen, sodass bei nachträglicher Prüfung möglicherweise Ansprüche auf Rückzahlung erwachsen.
Schlechtes Timing?
Schließlich wird auch das Datum, ab dem Verluste überhaupt geltend gemacht werden können, kritisiert. Im Antrag heißt es:
"Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig."
Von der Krise Betroffene, etwa Konzertveranstalter, geben diesbezüglich an, dass die Einnahmeausfälle (beispielsweise durch Veranstaltungsabsagen) teilweise schon deutlich vor diesem Stichtag begonnen habe.
Auch fürchten die Antragsteller, dass sich die Auszahlung von Fördergeldern aufgrund der hohen Nachfrage (bisher sind schon über 20.000 Anträge eingegangen) nach dem Programm möglicherweise verzögern könnte – was für zahlreiche Betroffene bereits zu dramatischen Engpässen führen könnte.
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